1. Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften V. I. II. Einhaltung der geltenden lokalen, nationalen und internationalen Ge- setze zu Menschenrechten, Arbeit, Landnutzung und Umwelt Bekämpfung der Korruption in all ihren Formen, einschließlich Erpres- sung und Bestechung 2. Engagement für gesunde, funktionierende Ökosysteme Als GPSNR-Mitglied hält sich TIMBERFARM an die Leitlinien zur freien, vorheri- gen und informierten Zustimmung gemäß dem UN-REDD-Programm4 von 2012 bezüglich der Verringerung von Emissionen durch Abholzung, Entwaldung und Waldschädigung und erwartet, dass seine Lieferanten dies ebenfalls tun. I. II. III. IV. Produktion und Beschaffung von Naturkautschuk auf eine Art und Wei- se, die nicht zur Abholzung von Wäldern beiträgt oder hohe Schutzwerte beeinträchtigt. Die Identifizierung und Bewirtschaftung von Entwick- lungs- und Schutzgebieten erfolgt nach der Methodik und den Leitlinien von GPSNR-anerkannten Regeln. Naturkautschuk aus Gebieten, die nach dem Stichtag 1. April 2019 ab- geholzt oder in denen Schutzwerte degradiert worden sind, gilt als nicht GPSNR-konform. Unterstützung des langfristigen Schutzes natürlicher Wälder und ande- rer Ökosysteme und ihrer Schutzwerte sowie Wiederherstellung oder Unterstützung der Wiederherstellung abgeholzter und geschädigter Kautschukplantagen keine offene Verbrennung bei neuen oder laufenden Betrieben zur Bo- denvorbereitung, Bodenbewirtschaftung, Abfallbewirtschaftung oder aus anderen Gründen als in begründeten und dokumentierten Fällen der Anlage von Brandschneisen, der Abfallentsorgung aus sanitären Gründen, wenn keine öffentliche Müllentsorgung zur Verfügung steht, sowie aus pflanzenschutzrechtlichen und anderen Notfällen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, einschließlich seltener, be- drohter, gefährdeter und stark gefährdeter Arten, vor Wilderei, Beja- gung und Lebensraumverlust in Gebieten, die vom Unternehmen ver- waltet werden, sowie Unterstützung von Aktivitäten zum Schutz wild lebender Tiere in Einflussbereichen VI. Schutz der Wassermenge und -qualität, Verhinderung der Wasserver- schmutzung durch landwirtschaftliche und industrielle Chemikalien sowie Verhinderung von Erosion und Sedimentation VII. Schutz der Bodenqualität, Verhinderung von Erosion, Nährstoffabbau, Sedimentation und Verschmutzung VIII. Verhinderung der Entwicklung oder des Bezugs von Naturkautschuk- plantagen auf Torf, unabhängig von Tiefe, Ausdehnung oder Zustand (nass, entwässert oder trocken) 3. Verpflichtung zur Wahrung aller Menschenrechte I. II. Achtung und Schutz der international anerkannten Menschenrechte, einschließlich der Einhaltung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durch Vermeidung der Verursachung oder des Beitrags zu nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und durch Verhin- derung oder Milderung von Schäden durch die Unternehmenstätigkeit Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdemechanismus des Unternehmens (im Einklang mit den UN-Wirksamkeitskriterien), um Be- schwerden entgegenzunehmen und nachteilige Auswirkungen, die durch die Produktion und Beschaffung verursacht worden sind, zu beheben III. Anerkennung und Schutz der gewohnheitsmäßigen, traditionellen und kommunalen Landnutzungsrechte indigener Völker und lokaler Ge- meinschaften, einschließlich: IV. Durchführung von Maßnahmen in Übereinstimmung mit der UN-Erklä- rung über die Rechte indigener Völker 23 V. Gewährleistung dauerhafter Landbesitz- und Zugangsrechte VI. VII. VIII. IX. X. XI. Wahrung der traditionellen Zugangs- und Nutzungsrechte für das Jagen und Sammeln von Tieren und Pflanzen zum Zwecke der Subsistenzsi- cherung sowie der kulturellen und religiösen Traditionen, Bräuche und Rituale der indigenen Völker Sicherstellung, dass vor jeder Aktivität, die die Rechte von indigenen Völkern und lokaler Gemeinschaften auf ihr Land, ihre Gebiete und ihre Ressourcen beeinträchtigen könnte, ihre freie, vorherige und informierte Zustimmung eingeholt wird. Dies gilt auch für die Planung, Einrichtung, Wiederherstellung oder Umwandlung von Unternehmensplantagen und/oder Industriestandorten sowie der dazugehörigen Infrastruktur. Das entsprechende Verfahren wird in einer kulturell angemessenen Weise durchgeführt und folgt glaubwürdigen, anerkannten Methoden und den entsprechenden GPSNR-Richtlinien. Indigene Völker und lokale Gemeinschaften haben das Recht, ihre Zustimmung zu jeder Aktivität, die das Verfahren vorsieht, zu geben oder zu verweigern. Wenn die Aktivitäten die Rechte indigener Völker und lokaler Gemein- schaften beeinträchtigen, müssen diese durch angemessene, einvernehm- lich vereinbarte Maßnahmen entschädigt oder berücksichtigt werden, die in den ausgehandelten Ergebnissen der Verfahren beschrieben sind. Ergreifung von Maßnahmen zur Wiedergutmachung durch einvernehmlich vereinbarte Verfahren in Fällen, in denen das Unternehmen die Aneignung oder Schädigung von Land, Territorien oder Ressourcen von indigenen Völ- kern und lokaler Gemeinschaften verursacht oder dazu beigetragen hat. Die Umsetzung wird gemeinsam von der Gemeinschaft und dem GPSNR-Mit- glied und/oder von einvernehmlich vereinbarten Dritten überwacht. Einrichtung kontinuierlicher, effektiver und kulturell angemessener Ka- näle für den Dialog mit indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften Einhaltung der geltenden Arbeitsrechte und Arbeitsgesetze, der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der Kernkon- ventionen der internationalen Arbeitsorganisation. Dies beinhaltet: